Informationspflicht für Online Shopbetreiber

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Brille und XORTEX Stift auf einem Blatt Papier
Autor:in:
XORTEX
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27.01.2016

ODR-VERORDNUNG

Aufgrund einer neuen EU-Verordnung Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Online-Shopbetreiber ab dem 9. Jänner 2016 dazu verpflichtet, einen Link zur sogenannten Online-Streitbeilegungs-Plattform (kurz: OS-Plattform) auf ihrer Website zu platzieren. Dies sollte unter anderem das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmer stärken, weil somit eine Möglichkeit zur einfachen und kostengünstigen Beilegung von Streitigkeiten geboten wird.

WIE LAUTET DIE VERORDNUNG?

Konkret verpflichtet die Verordnung „Onlinebeilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten“ (kurz: ODR-Verordnung), welche seit 9. Jänner 2016 in Kraft getreten ist, alle Online-Shop-Betreiber (ausgenommen B2B) dazu, den nach­stehenden Link leicht zugänglich auf ihrer Website zu platzieren:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Unter „leicht zugänglich“ versteht man, dass der Link beispiels­weise im Impressum oder in den AGBs einer Website angeführt werden sollte. Wird der Link zur OS-Plattform allerdings in den AGBs aufgenommen, so muss vom Betreiber des Online-Shops darauf geachtet werden, dass diese jederzeit im Shop erreichbar sein müssen – und nicht beispiels­weise erst auf der letzten Seite im Bestellprozess.

WOZU GIBT ES DIE VERORDNUNG?

Der Link leitet den User auf eine Online-Streitbeilegungs-Plattform, welche sowohl für Verbraucher als auch für Online-Händler eine zentrale Anlaufstelle darstellen soll, um Online-Streitigkeiten außergerichtlich und einfach lösen zu können. Verbraucher und Online-Händler haben die Möglichkeit über ein standardisiertes Beschwerdeformular Streitigkeiten aus Online-Rechtsgeschäften (online abgeschlossene Kauf- und Dienstleistungsverträge) einzureichen. Die OS-Plattform leitet dann diesen Vorgang an die entsprechende alternative Streitbeilegungsstelle (kurz: AS-Stelle) weiter, welche unabhängige, transparente und schnelle AS-Verfahren anbieten kann. Kommt es nach 30 Tagen (ab Einreichung der Beschwerde) zu einer Einigung der beteiligten Parteien, so wird diese Beschwerde nicht weiter verfolgt.

Die Europäische Union will mit dem Beschluss dieser Verordnung den Verbrauchern schnelle, günstige sowie informelle Alternativen zu oft langwierigen Gerichtsverfahren bieten. Darüber hinaus soll der Link zur Plattform beim Verbraucher Vertrauen schaffen.

Diese interaktive OS-Plattform auf welche verlinkt wird, wird allerdings erst ab 15. Februar 2016 betriebsbereit sein. Ihre Nutzung ist für alle kostenfrei.

WEN BETRIFFT DIE VERORDNUNG?

Verpflichtend ist die ODR-Verordnung für alle Onlinehändler mit Aufenthalt in einem EU-Mitgliedsstaat, welche Kauf- bzw. Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern abschließen. Reine B2B-Händler sind davon nicht betroffen.

Wer sich nicht an diese Informationspflicht hält, muss mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen. Dabei legen die Mitgliedstaaten fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind und treffen die zur Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen.

Infos im Shopbetreiberblog

Bei weiteren Fragen zur ODR-Verordnung können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

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