Produktsicherheitsverordnung

Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
Das Ziel der neuen Verordnung
Die Produktsicherheitsverordnung dient der Anpassung des bestehenden Produktsicherheitsrechts an die aktuellen digitalen Entwicklungen. Dementsprechend sind spezielle Pflichten für den Fernabsatz festgelegt. Der bestehende Rechtsrahmen wird an die Erfordernisse der digitalen Welt angepasst, aber nicht grundlegend geändert.
Die wesentlichen Inhalte
- Transparenz und Rückverfolgbarkeit
Händler sind dazu verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit von Produkten zu gewährleisten. Das bedeutet, dass sie sicherstellen müssen, dass alle Informationen über die Lieferkette genau dokumentiert sind. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um im Falle eines Produktrückrufs oder bei Sicherheitsbedenken zeitnah und effizient reagieren zu können. - Produktrückruf und Sicherheitswarnung
Hierzu zählt insbesondere die verbesserte Kommunikation mit den Verbrauchern sowie das Verständnis für die Notwendigkeit eines Produkt-Rückrufs.

Wer ist davon betroffen?
Die Verordnung gilt für alle Verbraucherprodukte, die in der EU in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Kundenkreis. Das bedeutet, dass alle Produkte betroffen sind, die für Verbraucher bestimmt sind. Dies schließt auch gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte sowie Miet- und Leasingprodukte ein.
Onlineshop-Betreiber gelten als Händler und sind daher dazu verpflichtet, die Sicherheit der von ihnen vertriebenen Produkte zu gewährleisten.
Handelt es sich um einen reinen B2B-Onlineshop, müssen die Anforderungen nicht erfüllt werden. Damit ein Onlineshop als reiner B2B-Shop eingestuft werden kann, müssen Maßnahmen vorhanden sein, die einen wirksamen Ausschluss von Verbraucherbestellungen ermöglichen. Dies kann beispielsweise durch deutliche Hinweise und eine verpflichtende Registrierung mit UID-Nummer im Checkout-Prozess erfolgen. Eine reine textuelle Information ist nicht ausreichend, da der Verbraucher trotzdem die Möglichkeit hat, im Onlineshop zu bestellen.
Ausgenommene Produkte
Folgende Produkte sind von der Verordnung ausgenommen:
- Human- und Tierarzneimittel
- Lebensmittel
- Futtermittel
- lebende Pflanzen und Tiere
- tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
- Pflanzenschutzmittel
- Beförderungsmittel
- Luftfahrzeuge
- Antiquitäten

Pflichtinformationen im Onlineshop
- Angaben zum Hersteller
Die Informationen zum Hersteller und gegebenenfalls zur verantwortlichen Person (Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift, E-Mail-Adresse) müssen im Onlineshop verfügbar sein. - Abbildung des Produkts
Es muss eine Abbildung des Produktes im Shop vorhanden sein. Dabei kann es sich um ein Foto, eine Illustration oder ein anderes piktografisches Element handeln, das eine einfache Identifizierung des Produkts ermöglicht. - Warn- und Sicherheitshinweise
Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die bereits vom Hersteller auf dem Produkt oder der Verpackung angebracht wurden, müssen auch im Onlineshop angegeben werden. Sie müssen in der Sprache des jeweiligen Lieferlandes angezeigt werden.
Alle Informationen sollten gut sichtbar auf der Produktdetailseite dargestellt werden.
Sind davon auch Produkte betroffen, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 verkauft wurden?
Die Verordnung gilt grundsätzlich seit dem 13. Dezember 2024, d.h. die Unternehmen müssen die Vorgaben der Verordnung bis zu diesem Zeitpunkt umgesetzt haben. Es gibt aber auch eine Übergangsregelung. Das bedeutet, dass Produkte, die den bisherigen Produktsicherheitsrichtlinien entsprechen und bereits vor dem 13. Dezember 2024 verkauft wurden, weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen. Auch wenn sie nicht den Bestimmungen der neuen Verordnung entsprechen.
Aus der Produktsicherheitsverordnung geht nicht eindeutig hervor, ob Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 im Onlineshop angeboten wurden, nachträglich um die Informationspflichten ergänzt werden müssen. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich jedoch, die Informationen für alle Produkte im Onlineshop nachzureichen.