Produkt­sicherheits­verordnung

Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
Laptop mit Illustration, Kugelschreiber und Pflanze
Autor:in:
Marlene
Eisschiel
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16.01.2025
Seit 13. Dezember 2024 ist in allen EU-Mitglied­staaten die EU-Produkt­sicherheits­verordnung (GPSR) zur all­ge­meinen Produkt­sicherheit in Kraft getreten. Sie regelt die allgemeine Sicherheit von Verbrau­cher­produkten.

Die EU-Produkt­sicherheits­verordnung (GPSR)

Die EU-Produktsicherheits­verordnung (General Product Safety Regulation) ist seit dem 13. Dezember 2024 in allen EU-Mitglied­staaten in Kraft. Die Verordnung regelt das Produkt­sicherheits­recht neu. Sie ersetzt die EU-Produkt­sicherheits­richtlinie aus dem Jahr 2001 und das österreich­ische Produkt­sicherheits­gesetz aus dem Jahr 2004. Die GPSR legt allgemeine Sicherheits­vorschriften für Verbraucher­produkte fest, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht, online oder in Geschäften verkauft werden.

Das Ziel der neuen Verordnung

Die Produktsicherheits­verordnung dient der Anpassung des bestehenden Produkt­sicherheits­rechts an die aktuellen digitalen Entwicklungen. Dementsprechend sind spezielle Pflichten für den Fernabsatz festgelegt. Der bestehende Rechts­rahmen wird an die Erfordernisse der digitalen Welt angepasst, aber nicht grund­legend geändert.

Die wesentlichen Inhalte

  • Transparenz und Rückverfolg­barkeit
    Händler sind dazu verpflichtet, die Rück­verfolg­barkeit von Produkten zu gewähr­leisten. Das bedeutet, dass sie sicher­stellen müssen, dass alle Informationen über die Liefer­kette genau dokumentiert sind. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um im Falle eines Produkt­rückrufs oder bei Sicherheits­bedenken zeitnah und effizient reagieren zu können.
  • Produkt­rückruf und Sicherheits­warnung
    Hierzu zählt insbesondere die verbesserte Kommunikation mit den Verbrauchern sowie das Verständnis für die Notwendig­keit eines Produkt-Rückrufs.
4 Personen mit drei Laptops und einem Notizblock sitzen auf einem Besprechungstisch

Wer ist davon betroffen?

Die Verordnung gilt für alle Verbraucher­produkte, die in der EU in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Kunden­kreis. Das bedeutet, dass alle Produkte betroffen sind, die für Verbraucher bestimmt sind. Dies schließt auch gebrauchte, reparierte oder wieder­aufgearbeitete Produkte sowie Miet- und Leasing­produkte ein.

Onlineshop-Betreiber gelten als Händler und sind daher dazu verpflichtet, die Sicherheit der von ihnen vertriebenen Produkte zu gewähr­leisten.

Handelt es sich um einen reinen B2B-Onlineshop, müssen die Anfor­derungen nicht erfüllt werden. Damit ein Onlineshop als reiner B2B-Shop eingestuft werden kann, müssen Maßnahmen vorhanden sein, die einen wirksamen Aus­schluss von Verbrau­cher­bestellungen ermöglichen. Dies kann beispiels­weise durch deutliche Hinweise und eine verpflichtende Registrierung mit UID-Nummer im Checkout-Prozess erfolgen. Eine reine textuelle Information ist nicht ausreichend, da der Verbraucher trotzdem die Möglichkeit hat, im Online­shop zu bestellen.

Ausgenommene Produkte

Folgende Produkte sind von der Verordnung ausgenommen:

  • Human- und Tierarznei­mittel
  • Lebensmittel
  • Futtermittel
  • lebende Pflanzen und Tiere
  • tierische Nebenprodukte und Folge­produkte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Beförderungsmittel
  • Luftfahrzeuge
  • Antiquitäten
Hand mit XORTEX-Stift, Notizblock, Keyboard, Laptop

Pflicht­infor­mationen im Onlineshop

  • Angaben zum Hersteller
    Die Informationen zum Hersteller und gege­benen­falls zur verantwortlichen Person (Name, eingetragener Handels­name oder ein­getragene Handels­marke, Post­anschrift, E-Mail-Adresse) müssen im Online­shop verfügbar sein.
  • Abbildung des Produkts
    Es muss eine Abbildung des Produktes im Shop vorhanden sein. Dabei kann es sich um ein Foto, eine Illustration oder ein anderes piktografisches Element handeln, das eine einfache Identifizierung des Produkts ermöglicht.
  • Warn- und Sicherheits­hinweise
    Warnhinweise und Sicherheits­informationen, die bereits vom Hersteller auf dem Produkt oder der Verpackung ange­bracht wurden, müssen auch im Onlineshop ange­geben werden. Sie müssen in der Sprache des jeweiligen Lieferlandes angezeigt werden.

Alle Informationen sollten gut sichtbar auf der Produkt­detailseite dargestellt werden.

Sind davon auch Produkte betroffen, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 verkauft wurden?

Die Verordnung gilt grundsätzlich seit dem 13. Dezember 2024, d.h. die Unternehmen müssen die Vorgaben der Verordnung bis zu diesem Zeitpunkt umgesetzt haben. Es gibt aber auch eine Übergangs­regelung. Das bedeutet, dass Produkte, die den bisherigen Produkt­sicherheits­richtlinien entsprechen und bereits vor dem 13. Dezember 2024 verkauft wurden, weiterhin auf dem Markt bereit­gestellt werden dürfen. Auch wenn sie nicht den Bestimmungen der neuen Verordnung entsprechen.

Aus der Produktsicherheits­verordnung geht nicht eindeutig hervor, ob Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 im Onlineshop angeboten wurden, nach­träglich um die Informations­pflichten ergänzt werden müssen. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich jedoch, die Informationen für alle Produkte im Onlineshop nachzureichen.

Welche Abmahnungen drohen?

Der österreichische Gesetz­geber muss noch die Gesetze schaffen, die die Sanktionen regeln. Die Höhe des Straf­rahmen ist noch völlig offen.
Für Fragen zur EU-Produktsicherheits­verordnung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.