Neuerungen beim Innergemeinschaftlichen Versandhandel ab 1. Juli 2021

Ab 1. Juli 2021 ist die Umsatzsteuer von Versandhandelsumsätzen direkt in jenem Mitgliedstaat abzuführen, in welchen versendet wird.
Wen betrifft die Neuerung?
Ihr Unternehmen ist von den Neuerungen des Innergemeinschaftlichen Versandhandels betroffen, wenn diese Kriterien erfüllt sind:
- Sie betreiben einen Onlineshop oder Versandhandel mit Sitz in der EU.
- Sie liefern Waren oder Dienstleistungen an Privatpersonen oder Unternehmen ohne UID-Nummer in andere EU-Mitgliedstaaten.
- Ihr Unternehmen macht mit diesen innergemeinschaftlichen Lieferungen mehr als 10.000 EUR Umsatz. Umsätze innerhalb von Österreich sind für österreichische Unternehmen nicht zu berücksichtigen. Gezählt werden allerdings alle Lieferungen in alle anderen EU-Länder, nicht nur jene, die nur mit dem Onlineshop erwirtschaftet werden.
Auswirkungen:
Die Rechnung für die versendete Ware muss den Steuersatz des konkreten EU-Landes aufweisen.
Die Steuern müssen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat abgeführt werden. Die Umsatzsteuer-Erklärung kann vereinfacht über den EU One-Stop-Shop (EU-OSS) erfolgen. Dieser bietet österreichischen Unternehmern die Möglichkeit, die in anderen EU-Ländern zu entrichtende Umsatzsteuer über FinanzOnline zu erklären und abzuführen, ohne sich im Bestimmungsland registrieren zu müssen.
Onlineshop mit Versand nach Deutschland - worauf ist zu achten
Vorausgesetzt, Sie erwirtschaften mit dem Handel in die gesamte EU (nicht nur mit dem Onlineshop) mehr als 10.000 EUR Umsatz und B2C Kunden aus Deutschland können in Ihrem Onlineshop Einkäufe tätigen. Worauf müssen Sie bei Produkten, welche beispielsweise mit dem Normalsteuersatz von 19% besteuert werden, achten:
- Alle Brutto-Preise der Produkte im Webshop sind für KäuferInnen aus Deutschland mit 19% Mehrwertsteuer (Normalsteuersatz) auszuweisen.
- Der schriftliche MwSt.-Hinweis ist natürlich "inkl. 19% MwSt." darzustellen.
- Sämtiche Preisangaben und Texthinweise im Warenkorb bzw. im gesamten Checkout berechnen sich auf Basis des Umsatzsteuersatzes aus DE. Diese sind ebenso im Bestellbestätigungsmail sichtbar.
- Die Rechnung ist ebenfalls an den hier verwendeten Normalsteuersatz aus Deutschland angepasst.
- Wichtig dabei: relevant ist das Lieferland. Selbst, wenn die Rechnung an eine österreichische Adresse ergehen sollte, die Lieferung jedoch nach Deutschland, so ist in diesem Fall der 19% Umsatzsteuersatz anzugeben bzw. abzuführen.
Für Produkte mit dem vergünstigten Steuersatz von 7% gilt die entsprechend angepasste Vorgehensweise.
Definition: Ein innergemeinschaftlicher Versandhandel besteht, wenn ein Unternehmen Waren aus einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat liefert.
Da der Onlinehandel boomt, wird die Abgabe der Umsatzsteuer für den gesamten elektronischen Geschäftsverkehr innerhalb der EU-Mitgliedstaaten modernisiert. Bereits 2015 wurde mit dem Mini-One-Stop-Shop (MOSS) ein erster Schritt zur einfacheren Absetzbarkeit der Steuern über FinanzOnline gesetzt, welcher jetzt verbessert und um den EU One-Stop-Shop erweitert wird.
Seitens der EU wurde ein Umsatzsteuer-Paket für den elektronischen Handel geschnürt, um Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen und einen fairen Wettbewerb unter UnternehmerInnen in der EU zu gewährleisten.
Zitat der Europäischen Kommission:
"Die Europäische Kommission ist bestrebt, mehrwertsteuerliche Pflichten für Unternehmer, die grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen an Endkunden (hauptsächlich online) erbringen, zu vereinfachen sowie sicherzustellen, dass Mehrwertsteuer auf diese Umsätze, in Einklang mit dem Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsland, korrekt an den Mitgliedstaat, in dem die Leistung ausgeführt wird, abgeführt wird."
Der One-Stop-Shop (OSS) ist ein elektronisches Portal für Unternehmen, welche Versandtätigkeiten innerhalb der EU betreiben und die Lieferschwelle von 10.000 EUR überschreiten. In diesem System wird das Unternehmen einmalig erfasst - weitere Registrierungen in anderen EU-Ländern entfallen. In Österreich erfolgt die Anmeldung via FinanzOnline.
Die anfallenden Umsatzsteuern für die belieferten EU-Länder werden getrennt nach Mitgliedstaaten und Steuersätzen in einem System erklärt und in einer Sammelüberweisung quartalsweise entrichtet. Die Aufteilung der jeweiligen Beiträge erfolgt durch das Finanzamt.
OSS ist eine Erweiterung von MOSS für den B2C-Bereich. MOSS-Teilnehmer werden automatisch ins neue System übernommen. Dadurch wird der elektronische Handel für Unternehmer innerhalb der EU noch weiter vereinfacht bzw. der Aufwand bei den Steuerangaben für andere EU-Länder reduziert. Auch der Konkurrenzdruck mit Unternehmen außerhalb der EU, die bisher keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt haben, soll erheblich reduziert werden.
Bisher gab es innerhalb der EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Lieferschwellen. Diese werden nun mit 1. Juli 2021 in einen einheitlichen Schwellenwert von 10.000 EUR umgewandelt. Ab diesem Zeitpunkt muss nur noch geprüft werden, ob der Gesamtbetrag der Entgelte für alle innergemeinschaftlichen Lieferungen den Betrag von 10.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr überschritten hat oder nicht.
Sobald also der Nettobetrag von Warenlieferungen an Kunden in anderen EU-Ländern diese Schwelle überschreitet, muss das Unternehmen seine Waren immer in diesem Land versteuern, ganz gleich, in welches EU-Land versendet wird.
Die Registrierungspflicht in den Ländern der EU-Mitgliedstaaten entfällt allerdings und die Umsatzsteuererklärung wird über EU-OSS erklärt.
Weitere Hinweise
- Die Umsatzsteuer wird aus Verbrauchersicht zumeist als Mehrwertsteuer (MwSt.) bezeichnet.
- Der Verkäufer stellt den EU-Kunden die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufs in Rechnung und entrichtet diese im OSS an den Mitgliedstaat der Identifizierung. Somit sind die Waren bei der Einfuhr von der MwSt. befreit und damit eine raschere Zollabwicklung gewährleistet.
- Die Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen mit einem Wert von bis zu 22 EUR wird abgeschafft.
- Für Fernverkäufe aus Drittgebieten oder Drittländern mit einem Wert von bis zu 150 EUR gibt es als Anlaufstelle den Import-One-Stop-Shop (IOSS).
- Lieferungen nach Großbritannien und in die Schweiz sind natürlich anders zu behandeln. Die Details in diese Drittländer müssen mit dem Steuerberater abgeklärt werden.

Was diese Neuerung für die Umstellung Ihres Onlineshop-Systems bedeutet, erklären wir Ihnen gerne.